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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IV - Sozialgesetzbuch, Viertes Buch/§§ 1 - 18o, Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen/§§ 7 - 13, Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit/
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§ 13 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Grundsätze und Begriffsbestimmungen → Zweiter Titel – Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
§ 13 SGB IV – Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
(1) 1Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. 2Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich.
Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).
(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IV - Sozialgesetzbuch, Viertes Buch/§§ 1 - 18o, Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen/§§ 7 - 13, Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=628426,14,20130801
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