Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SpruchG - Spruchverfahrensgesetz/
Dokument
§ 16 SpruchG
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Bundesrecht
§ 16 SpruchG – Zuständigkeit bei Leistungsklage
Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung, zusätzlich zu gewährenden Aktien oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt worden sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war.
Zu § 16: Geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SpruchG - Spruchverfahrensgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=213249,17
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=213249,17
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.