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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 1018 - 1093, Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten/§§ 1030 - 1089, Titel 2 - Nießbrauch/§§ 1068 - 1084, Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten/
Dokument
§ 1074 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2 – Nießbrauch → Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten
§ 1074 BGB – Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
1Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. 2Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. 3Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 1018 - 1093, Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten/§§ 1030 - 1089, Titel 2 - Nießbrauch/§§ 1068 - 1084, Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten/
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