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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 134 - 217, Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung/§§ 155 - 192, Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren/§§ 185 - 190, 3. Unterabschnitt - Zerlegung und Zuteilung/
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§ 186 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren → 3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
§ 186 AO – Beteiligte
1Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt:
- 1.der Steuerpflichtige,
- 2.die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. 2Soweit die Festsetzung der Steuer dem Steuerberechtigten nicht obliegt, tritt an seine Stelle die für die Festsetzung der Steuer zuständige Behörde.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 134 - 217, Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung/§§ 155 - 192, Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren/§§ 185 - 190, 3. Unterabschnitt - Zerlegung und Zuteilung/
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