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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 17 - 22, Sechster Abschnitt - Entgeltregelung/
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§ 18 HAG
Heimarbeitsgesetz
Heimarbeitsgesetz
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Entgeltregelung
§ 18 HAG – Aufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem Gebiete der Entgeltregelung
Der Heimarbeitsausschuss hat die Aufgaben:
- a)auf das Zustandekommen von Tarifverträgen hinzuwirken;
- b)zur Vermeidung und Beendigung von Gesamtstreitigkeiten zwischen den in § 17 Abs. 1 genannten Parteien diesen auf Antrag einer Partei Vorschläge für den Abschluss eines Tarifvertrags zu unterbreiten; wird ein schriftlich abgefasster Vorschlag von allen Parteien durch Erklärung gegenüber dem Heimarbeitsausschuss angenommen, so hat er die Wirkung eines Tarifvertrags;
- c)bindende Festsetzungen für Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen nach Maßgabe des § 19 zu treffen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 17 - 22, Sechster Abschnitt - Entgeltregelung/
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