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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwVG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 27 - 57, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 45 - 57, 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte/
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§ 53 NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 53 NVwVG – Andere Art der Verwertung
1Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 51 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe der Anordnung nach Satz 1 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwVG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 27 - 57, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 45 - 57, 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte/
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