Das Kurzarbeitergeld beträgt
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
Zu § 105: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2.