Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GO,BY - Gemeindeordnung/Art. 61 - 107, Dritter Teil - Gemeindewirtschaft/Art. 74 - 85, 3. Abschnitt - Vermögenswirtschaft/Art. 74 - 79, a) - Allgemeines/
Dokument
Art. 74 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern
3. Abschnitt – Vermögenswirtschaft → a) – Allgemeines
Art. 74 GO – Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze
(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. 2Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(3) Für die Bewirtschaftung eines Gemeindewaldes gelten neben den Vorschriften dieses Gesetzes die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern.
(4) 1Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. 2Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GO,BY - Gemeindeordnung/Art. 61 - 107, Dritter Teil - Gemeindewirtschaft/Art. 74 - 85, 3. Abschnitt - Vermögenswirtschaft/Art. 74 - 79, a) - Allgemeines/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145076,83
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145076,83