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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GO,BY - Gemeindeordnung/Art. 108 - 118, Vierter Teil - Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel/Art. 108 - 117a, 1. Abschnitt - Rechtsaufsicht und Fachaufsicht/
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Art. 117 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern
Vierter Teil – Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel → 1. Abschnitt – Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Art. 117 GO – Genehmigungsbehörde
(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Genehmigungen erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110).
(2) Gemeindliche Beschlüsse sowie Geschäfte des bürgerlichen Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung.
(3) Die Anträge auf Erteilung der Genehmigungen sind ohne schuldhafte Verzögerung zu verbescheiden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GO,BY - Gemeindeordnung/Art. 108 - 118, Vierter Teil - Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel/Art. 108 - 117a, 1. Abschnitt - Rechtsaufsicht und Fachaufsicht/
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