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§ 25 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Dritter Titel – Amtsgerichte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 GVG – Entscheidung durch den Strafrichter

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,

  1. 1.
    wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
  2. 2.
    wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

Zu § 25: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 22 - 27, Dritter Titel - Amtsgerichte/