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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 249 - 346, Sechster Teil - Vollstreckung/§§ 259 - 327, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 281 - 321, 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 281 - 284, I. - Allgemeines/
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§ 283 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → I. – Allgemeines
§ 283 AO – Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 249 - 346, Sechster Teil - Vollstreckung/§§ 259 - 327, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 281 - 321, 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 281 - 284, I. - Allgemeines/
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