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§ 1103 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 → Titel 1 – Erkenntnisverfahren

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1103 ZPO – Säumnis

1Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. 2 § 251a ist nicht anzuwenden.

Zu § 1103: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1067 - 1120, Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union/§§ 1097 - 1109, Abschnitt 6 - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007/§§ 1097 - 1104a, Titel 1 - Erkenntnisverfahren/
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