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§ 7h AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Bundesrecht
Titel: Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AEG
Gliederungs-Nr.: 930-9
Normtyp: Gesetz

§ 7h AEG – Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern

1Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. 2Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEG - Allgemeines Eisenbahngesetz/
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