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Anlage 5 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 5 GO LT – Lobbyregister

zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

§ 1
Öffentliche Liste

Die Präsidentin oder der Präsident führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, eingetragen werden.

§ 2
Anhörung

Eine Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern der in § 1 genannten Verbände findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:

  • Name und Sitz des Verbandes,

  • Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,

  • Interessenbereich des Verbandes,

  • Mitgliederzahl,

  • Namen der Verbandsvertreterinnen und Verbandsvertreter sowie

  • Anschrift der Geschäftsstelle.

§ 3
Rechtsanspruch

Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.

§ 4
Veröffentlichung

Die Liste ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/Anhang/
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