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Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Dritter Abschnitt – Bauprodukte
§ 24 BauO Bln – Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann eine natürliche oder juristische Person als
- 1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2),
- 2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 Absatz 2),
- 3.
Zertifizierungsstelle (§ 23 Absatz 1),
- 4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Absatz 2),
- 5.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 oder
- 6.
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Berlin.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BauO Bln,BE - Bauordnung Berlin/§§ 9 - 51, DRITTER TEIL - Bauliche Anlagen/§§ 16b - 25, Dritter Abschnitt - Bauprodukte/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=641427,25
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