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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPOG,NI - Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz/§§ 50 - 53, Vierter Teil - Vollzug/
Dokument
§ 50 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Vollzug
§ 50 NPOG – Verwaltungsvollzugsbeamtinnen, Verwaltungsvollzugsbeamte
(1) 1Die Verwaltungsbehörden vollziehen ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. 2Hierzu haben sie nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Verordnung Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung zu regeln
- 1.die Aufgaben, für die die Verwaltungsbehörden Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen haben,
- 2.die Aufgaben, für die die Verwaltungsbehörden über ihre Verpflichtung nach Nummer 1 hinaus berechtigt sind, Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen,
- 3.die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten sowie die Notwendigkeit der Bestätigung durch die Fachaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen,
- 4.die Befugnisse (§§ 11 bis 48) und die Zwangsbefugnisse (§§ 64 bis 79), die die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten besitzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPOG,NI - Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz/§§ 50 - 53, Vierter Teil - Vollzug/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173060,58
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