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Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Teil 4 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 37 KWO M-V – Ausstattung des Wahlvorstandes (1)
Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).
Die Gemeindewahlbehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
- 2.
das Verzeichnis der in dem Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.
das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine (§ 21 Absatz 10) oder die schriftliche Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind,
- 4.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
- 5.
Vordrucke der Wahlniederschrift und Zählliste,
- 6.
Vordrucke der Schnellmeldung,
- 7.
Abdrucke des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, sowie gegebenenfalls weiterer nach § 77 des Kommunalwahlgesetzes erlassener Verordnungen,
- 8.
Abdruck der Wahlbekanntmachung der Gemeindewahlbehörde,
- 9.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
- 10.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/KWO M-V,MV - Kommunalwahlordnung/§§ 36 - 50, Teil 4 - Wahlhandlung/§§ 36 - 46, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3498939,39