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§ 15 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit → 2. Abschnitt – Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 VerfGG

(1) Die Entscheidung des Verfassungsgerichts sind für Gerichte und Verwaltung bindend. Entscheidungen nach § 14 Nummern 1, 3, 4 und 6 haben Gesetzeskraft.

(2) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Entscheidungen sind im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Bei anderen Entscheidungen kann das Verfassungsgericht die Veröffentlichung beschließen. Die Veröffentlichung obliegt dem Senat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 1 - 15, I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit/§§ 14 - 15, 2. Abschnitt - Zuständigkeit/