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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 1 - 15, I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit/§§ 14 - 15, 2. Abschnitt - Zuständigkeit/
Dokument
§ 15 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit → 2. Abschnitt – Zuständigkeit
§ 15 VerfGG
(1) Die Entscheidung des Verfassungsgerichts sind für Gerichte und Verwaltung bindend. Entscheidungen nach § 14 Nummern 1, 3, 4 und 6 haben Gesetzeskraft.
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Entscheidungen sind im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Bei anderen Entscheidungen kann das Verfassungsgericht die Veröffentlichung beschließen. Die Veröffentlichung obliegt dem Senat.
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