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Art. 53 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

Teil 8 – Organisation, Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 53 BayNatSchG – Kennzeichnung der Schutzgegenstände

(1) 1Die Schutzgegenstände sollen durch die unteren Naturschutzbehörden in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden. 2Neben der Anbringung des von der obersten Naturschutzbehörde bestimmten amtlichen Schilds soll nach Möglichkeit auf die Bedeutung des Schutzgegenstands und auf die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsverordnung hingewiesen werden. 3Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte haben die Aufstellung von Schildern zu dulden. 4Bei der Aufstellung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen.

(2) Für Rechtsverordnungen nach Art. 31 gelten Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 sinngemäß.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayNatSchG,BY - Bayerisches Naturschutzgesetz/Art. 43 - 56, Teil 8 - Organisation, Zuständigkeit und Verfahren/
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