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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 46 - 100, DRITTER TEIL - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen/§§ 80 - 100, ZWEITER ABSCHNITT - Beschlussverfahren/§§ 92 - 96a, DRITTER UNTERABSCHNITT - Dritter Rechtszug/
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§ 96 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Beschlussverfahren → DRITTER UNTERABSCHNITT – Dritter Rechtszug
§ 96 ArbGG – Entscheidung
(1) 1Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss. 2Die §§ 562, 563 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Der Beschluss nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
Zu § 96: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 46 - 100, DRITTER TEIL - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen/§§ 80 - 100, ZWEITER ABSCHNITT - Beschlussverfahren/§§ 92 - 96a, DRITTER UNTERABSCHNITT - Dritter Rechtszug/
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