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§ 96 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Beschlussverfahren → DRITTER UNTERABSCHNITT – Dritter Rechtszug

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 ArbGG – Entscheidung

(1) 1Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss. 2Die §§ 562, 563 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Der Beschluss nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

Zu § 96: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 46 - 100, DRITTER TEIL - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen/§§ 80 - 100, ZWEITER ABSCHNITT - Beschlussverfahren/§§ 92 - 96a, DRITTER UNTERABSCHNITT - Dritter Rechtszug/
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