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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MuSchG - Mutterschutzgesetz/§§ 3 - 16, Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz/§§ 9 - 15, Unterabschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz/
Dokument
§ 15 MuSchG
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Gesundheitsschutz → Unterabschnitt 2 – Betrieblicher Gesundheitsschutz
§ 15 MuSchG – Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen
(1) 1Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. 2Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.
(2) 1Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. 2Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.
Zu § 15: Vgl. RdSchr. 17 j.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MuSchG - Mutterschutzgesetz/§§ 3 - 16, Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz/§§ 9 - 15, Unterabschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7875815,16
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