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§ 85 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel → I. – Allgemeines

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 85 AO – Besteuerungsgrundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 85 - Besteuerungsgrundsätze

1Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. 2Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 78 - 133, Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften/§§ 78 - 117e, Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze/§§ 85 - 107, 3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel/§§ 85 - 92, I. - Allgemeines/