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§ 79a SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Zehntes Kapitel – Vertragsrecht

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 79a SGB XII – Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen

1Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch die Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist. 2Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn in der Prüfung nach § 78 oder auf andere Weise festgestellt wird, dass

  1. 1.

    Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen,

  2. 2.

    gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,

  3. 3.

    dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,

  4. 4.

    dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder

  5. 5.

    der Leistungserbringer nicht erbrachte Leistungen gegenüber dem Leistungsträger abrechnet.

3Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4 § 59 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XII - Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch/§§ 75 - 81, Zehntes Kapitel - Vertragsrecht/