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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 1 - 66, Erster Teil - Wahl der Bürgerschaft/§§ 51 - 63, Dritter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse/
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§ 63 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 63 BremLWO – Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter
(1) Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes).
(2) Auf Anforderung haben die Wahlbereichsleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeindebehörden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 1 - 66, Erster Teil - Wahl der Bürgerschaft/§§ 51 - 63, Dritter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse/
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