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§ 695 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 7 – Mahnverfahren

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 695 ZPO – Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

1Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. 2Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. 3Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.

Zu § 695: Geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2633).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 688 - 703d, Buch 7 - Mahnverfahren/
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