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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 8 - 45, ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen/§§ 35 - 44, Dritter Abschnitt - Die Studierenden/
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§ 43 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg
ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Dritter Abschnitt – Die Studierenden
§ 43 HmbHG – Wechsel des Studiengangs
(1) Studierende können grundsätzlich den Studiengang frei wechseln.
(2) Ein Studiengangswechsel nach Beginn des dritten Semesters ist nur mit Begründung zulässig und bedarf der Zustimmung der Hochschule. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung (Immatrikulationsordnung).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 8 - 45, ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen/§§ 35 - 44, Dritter Abschnitt - Die Studierenden/
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