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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 2064 - 2273, Abschnitt 3 - Testament/§§ 2100 - 2146, Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben/
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§ 2118 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Testament → Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
§ 2118 BGB – Sperrvermerk im Schuldbuch
Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1922 - 2385, Buch 5 - Erbrecht/§§ 2064 - 2273, Abschnitt 3 - Testament/§§ 2100 - 2146, Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben/
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