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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwRehaG - Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz/
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§ 11 VwRehaG
Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)
Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)
Bundesrecht
§ 11 VwRehaG – Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten aus einem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwRehaG - Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz/
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