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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StAG - Staatsangehörigkeitsgesetz/
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§ 40b StAG
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Bundesrecht
§ 40b StAG
Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StAG - Staatsangehörigkeitsgesetz/
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