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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 21 - 63, Zweiter Hauptteil - Ordnung des sozialen Lebens/Art. 26 - 36a, 2. Abschnitt - Erziehung und Unterricht/
Dokument
Art. 35 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 2. Abschnitt – Erziehung und Unterricht
Art. 35 LVerf
Allen Erwachsenen ist durch öffentliche Einrichtungen die Möglichkeit zur Weiterbildung zu geben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 21 - 63, Zweiter Hauptteil - Ordnung des sozialen Lebens/Art. 26 - 36a, 2. Abschnitt - Erziehung und Unterricht/
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