Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 115 - 124, Sechster Abschnitt - Durchführung/§§ 115 - 117a, Erster Unterabschnitt - Beginn und Abschluss des Verfahrens/
Dokument
§ 117a SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Durchführung → Erster Unterabschnitt – Beginn und Abschluss des Verfahrens
§ 117a SGB VI – Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.
Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 115 - 124, Sechster Abschnitt - Durchführung/§§ 115 - 117a, Erster Unterabschnitt - Beginn und Abschluss des Verfahrens/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137491,538
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137491,538
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.