Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 369 - 412, Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren/§§ 385 - 408, Dritter Abschnitt - Strafverfahren/§§ 385 - 396, 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften/
Dokument
§ 390 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Strafverfahren → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 390 AO – Mehrfache Zuständigkeit
(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Finanzbehörde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.
(2) 1Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine andere zuständige Finanzbehörde die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich erscheint. 2In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde, der die ersuchte Finanzbehörde untersteht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 369 - 412, Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren/§§ 385 - 408, Dritter Abschnitt - Strafverfahren/§§ 385 - 396, 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140716,410
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140716,410
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.