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§ 21 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 2. Abschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremPolG – Sicherstellung

Die Polizei darf eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um

  1. 1.

    den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen,

  2. 2.

    eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, oder

  3. 3.

    ihre Verwendung durch eine fest gehaltene Person zu Angriffen auf Personen, zu Selbstverletzungen, zur Flucht oder zu Sachbeschädigungen zu verhindern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremPolG,HB - Bremisches Polizeigesetz/§§ 1 - 152, Erster Teil - Das Recht der Polizei/§§ 10 - 24, 2. Abschnitt - Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei/
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