Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).
(1) 1Über die in den §§ 347 und 348 geregelten Ansprüche hinaus haben Versicherte einen Anspruch auf Übermittlung von Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und von elektronischen Arztbriefen nach § 383 Absatz 2 in die elektronische Patientenakte und dortige Speicherung gegen Personen, die
nach § 352 zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte berechtigt sind und
Daten des Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und § 383 verarbeiten.
2Die in § 342 Absatz 1 und 2 geregelten Fristen bleiben unberührt.
(2) Nach Absatz 1 verpflichtete Personen haben
die Versicherten über den Anspruch nach Absatz 1 zu informieren und
die verarbeiteten Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341 zu übermitteln und dort zu speichern.
(3) 1Ändern sich Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 und 7 und werden diese Daten in der elektronischen Patientenakte verfügbar gemacht, haben Versicherte einen Anspruch auf Speicherung der geänderten Daten in der elektronischen Patientenakte. 2Der Anspruch richtet sich gegen den Leistungserbringer, der die Änderung der Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 oder 7 vorgenommen hat.
Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).
(4) Nach Absatz 3 verpflichtete Leistungserbringer haben
die Versicherten über den Anspruch nach Absatz 3 zu informieren und
die geänderten Daten auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c einzustellen.