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Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsIngG
Gliederungs-Nr.: 604-1/2
Normtyp: Gesetz

Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)

Vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50) *

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169)

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Führen der geschützten Berufsbezeichnungen, Berufsaufgaben, Verzeichnisse und Listen  
  
Berufsbezeichnungen1
Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs2
Berufspflichten der Beratenden Ingenieure3
Bauvorlageberechtigung3a
Pflichten von Bauvorlageberechtigten, qualifizierten Tragwerksplanern und qualifizierten Brandschutzplanern4
Liste der Beratenden Ingenieure, andere Listen und Verzeichnisse5
Liste der Bauvorlageberechtigten5a
Listen- und Verzeichnisführung6
Versagung der Eintragung7
Löschung der Eintragung, Ausschlussgründe8
  
Abschnitt 2  
Gesellschaften Beratender Ingenieure  
  
Gesellschaftsverzeichnis, Eintragungsvoraussetzungen9
Partnerschaftsgesellschaften10
Auswärtige Gesellschaften11
  
Abschnitt 3  
Ingenieurkammer Sachsen  
  
Ingenieurkammer Sachsen12
Mitgliedschaft13
Aufgaben der Ingenieurkammer Sachsen14
Organe und Ausschüsse der Ingenieurkammer Sachsen15
Vertreterversammlung16
Aufgaben der Vertreterversammlung17
Vorstand18
Eintragungsausschuss19
Schlichtungsausschuss20
Ehrenausschuss21
Satzungen22
Besondere Anforderungen an berufsreglementierende Satzungen22a
Schweigepflicht23
Datenverarbeitung, Auskunft24
Finanzwesen der Ingenieurkammer Sachsen25
Versorgungswerk26
Aufsicht27
Zusammenarbeit mit anderen Kammern28
  
Abschnitt 4  
Ahndung von Berufsvergehen  
  
Ehrenverfahren29
Verfahrensvorschriften30
Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung31
Ehrenverfahren gegenüber Gesellschaften Beratender Ingenieure32
  
Abschnitt 5  
Besondere Regelungen für Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation  
  
Unterabschnitt 1  
Allgemeine Regelung, Berufsaufgabe des Ingenieurs  
  
Allgemeine Regelung, typische Berufsaufgabe des Ingenieurs33
  
Unterabschnitt 2  
Ingenieure  
  
Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung34
Eintragungsverfahren35
Ausgleichsmaßnahmen36
  
Unterabschnitt 3  
Beratende Ingenieure  
  
Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung37
Eintragungsverfahren38
Ausgleichsmaßnahmen39
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung, Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Beratende Ingenieure ohne Listeneintragung40
Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten41
  
Unterabschnitt 3a 
Bauvorlageberechtigte 
  
Berechtigungen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union41a
Verzeichnis für Bauvorlageberechtigte nach § 41a41b
Ausländische Berufsqualifikationen aus Drittstaaten41c
Verzeichnis für Bauvorlageberechtigte nach § 41c41d
Ausgleichsmaßnahmen41e
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung41f
Anzeigeverfahren bei Dienstleistungen nach § 41f41g
  
Unterabschnitt 4  
Europäischer Berufsausweis, gemeinsamer Ausbildungsrahmen, gemeinsame Ausbildungsprüfungen und Europäischer Vorwarnmechanismus  
  
Europäischer Berufsausweis42
Gemeinsamer Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen43
Europäischer Vorwarnmechanismus, Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr 44
  
Abschnitt 6  
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangsvorschriften  
  
Ordnungswidrigkeiten45
Verordnungsermächtigungen46
Übergangsvorschriften47
  
Leitlinien zu AusbildungsinhaltenAnlage 1
Prüfraster für die VerhältnismäßigkeitsprüfungAnlage 2
* Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Sächsischen Ingenieur- und Architektenrechts und zur Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG 1 sowie zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50)

1

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsIngG,SN - Sächsisches Ingenieurgesetz/
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