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§ 9 LZV
Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LZV
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 LZV – Berufsfeldpraktikum

Nachgewiesene berufliche Tätigkeiten sowie fachpraktische Tätigkeiten nach § 5 Absatz 6 können nach Anrechnung durch die Hochschule an die Stelle des Berufsfeldpraktikums nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes treten. Für das Lehramt an Berufskollegs sollen nachgewiesene berufliche Tätigkeiten und fachpraktische Tätigkeiten nach § 5 Absatz 6 angerechnet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LZV,NW - Lehramtszugangsverordnung/