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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/ArbZVO,ST - Arbeitszeitverordnung/
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§ 3 ArbZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 3 ArbZVO – Teilzeitbeschäftigung
Die wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die tägliche Sollarbeitszeit individuell festzulegen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/ArbZVO,ST - Arbeitszeitverordnung/
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