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§ 11 AdÜbAG
Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz - AdÜbAG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Zeitlicher Anwendungsbereich

Titel: Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz - AdÜbAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AdÜbAG
Gliederungs-Nr.: 404-29
Normtyp: Gesetz

§ 11 AdÜbAG – Anwendung des Abschnitts 3

(1) Eine Bescheinigung nach § 8 wird ausgestellt, sofern die Annahme nach dem in § 10 Abs. 1 genannten Zeitpunkt und auf Grund der in Artikel 17 Buchstabe c des Übereinkommens vorgesehenen Zustimmungen vollzogen worden ist.

(2) Eine Bestätigung nach § 9 wird erteilt, sofern das Übereinkommen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, dessen zuständige Stelle die zur Bestätigung vorgelegte Bescheinigung ausgestellt hat, in Kraft ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AdÜbAG - Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz/§§ 10 - 11, Abschnitt 4 - Zeitlicher Anwendungsbereich/
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