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§ 71 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Zwölfter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 HWG – Befreiung

(1) Die Wegeaufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieses Gesetzes befreien, wenn die öffentlichen Belange die Abweichung erfordern oder wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, die Abweichung mit öffentlichen Interessen vereinbar ist und keine wesentliche Beeinträchtigung der Belange Beteiligter mit sich bringt.

(2) Zahlungsverpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes mit Ausnahme der Erschließungsbeiträgen können in entsprechender Anwendung des § 21 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gestundet, erlassen oder erstattet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 71 - 72, Zwölfter Teil - Schlussbestimmungen/
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