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§ 8 BbgMeldeG
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgMeldeG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BbgMeldeG – Richtigkeit und Vollständigkeit des Landesmelderegisters, Löschung von Daten

(1) Speicherungen, Änderungen oder Löschungen von Daten im Landesmelderegister erfolgen ausschließlich aufgrund der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 7.

(2) Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, die Daten aus dem Landesmelderegister automatisiert abrufen und die nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen, teilen unverzüglich mit, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Die Registerbehörde hat die Anhaltspunkte unverzüglich an die zuständige Meldebehörde zu übermitteln.

(3) Im Landesmelderegister sind Daten zu löschen, wenn sie im Melderegister der zuständigen Meldebehörde gelöscht werden. Die zuständige Meldebehörde zeigt der Registerbehörde die Löschung unverzüglich an.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/BbgMeldeG,BB - Brandenburgisches Meldegesetz/
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