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Art. 1 ArbGOrgG
Gesetz über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern (Bayerisches Arbeitsgerichte-Organisationsgesetz - ArbGOrgG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern (Bayerisches Arbeitsgerichte-Organisationsgesetz - ArbGOrgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: ArbGOrgG
Gliederungs-Nr.: 32-1-A
Normtyp: Gesetz

Art. 1 ArbGOrgG – Organisation der Gerichte

Die Namen und Sitze der Gerichte für Arbeitssachen sowie ihre Gerichtsbezirke sind in Bayern nach der Anlage bestimmt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/ArbGOrgG,BY - Bayerisches Arbeitsgerichte-Organisationsgesetz/