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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§§ 24 - 32, 5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten/
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§ 31 IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Bundesrecht
5. Abschnitt – Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§ 31 IfSG – Berufliches Tätigkeitsverbot
1Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. 2Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§§ 24 - 32, 5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten/
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