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§ 13 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-OS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 APO-OS – Praktika

(1) Praktika sollen den Kollegiatinnen und Kollegiaten Erfahrungen mit beruflicher Arbeit und Orientierungshilfe für ihre Berufs- und Studienwahl vermitteln. Sie können zur Vertiefung des Unterrichts im gewählten Studienfach beitragen.

(2) Praktika werden zum Beispiel in Betrieben, Verwaltungen, sozialen Einrichtungen oder auch zur besseren Studienwahlvorbereitung in Hochschulen durchgeführt und in Praktikumsberichten aufgearbeitet. Sie werden von den Lehrenden des Oberstufen-Kollegs betreut.

(3) Die Kollegiatin oder der Kollegiat muss mindestens ein zweiwöchiges Praktikum absolvieren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/