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§ 21 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 21 UAG – Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen

(1) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nicht öffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuss unbeschadet der Vorschrift in § 10 Abs. 3 Satz 3. Die Mitteilung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.

(2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuss erfahren haben und die nicht Gegenstand einer öffentlichen Sitzung gewesen sind. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für die Beratung in nicht öffentlichen Fraktionssitzungen, an denen nur Mitglieder des Landtages und besonders verpflichtete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilnehmen. Satz 1 gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fraktionssitzungen entsprechend. Die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Landtages bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/UAG,SH - Untersuchungsausschussgesetz/
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