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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBO,BY - Bayerische Bauordnung/Art. 53 - 78, Fünfter Teil - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren/Art. 74 - 76, Abschnitt IV - Bauaufsichtliche Maßnahmen/
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Art. 76 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern
Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt IV – Bauaufsichtliche Maßnahmen
Art. 76 BayBO – Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 2Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden. 3Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBO,BY - Bayerische Bauordnung/Art. 53 - 78, Fünfter Teil - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren/Art. 74 - 76, Abschnitt IV - Bauaufsichtliche Maßnahmen/
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