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§ 149 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 149 GBO – Sonderregelungen in Baden-Württemberg

1In Baden-Württemberg können die Gewährung von Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie die Erteilung von Ausdrucken hieraus im Wege der Organleihe auch bei den Gemeinden erfolgen. 2Zuständig ist der Ratschreiber, der mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben muss. 3Er wird insoweit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Grundbuchamts tätig, in dessen Bezirk er bestellt ist. 4 § 153 Absatz 5 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. 5Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt.

Zu § 149: Neugefasst durch G vom 5. 12. 2014 (BGBl I S. 1962).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 142 - 151, Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen/