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§ 110 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

SIEBTER TEIL – Aufsicht

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 HmbHG – Studienjahr

(1) Die Hochschulen legen die Einteilung des Studienjahres in Vorlesungszeiten und vorlesungsfreie Zeiten fest.

(2) Die zuständige Behörde trifft nach Anhörung der Hochschulen allgemeine Bestimmungen für die Einteilung des Studienjahres.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 107 - 111, SIEBTER TEIL - Aufsicht/
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