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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 119 - 131, ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen/§§ 119 - 124, Erster Abschnitt - Personal- und mitgliedschaftsrechtliche Bestimmungen/
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§ 124 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg
ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Erster Abschnitt – Personal- und mitgliedschaftsrechtliche Bestimmungen
§ 124 HmbHG – Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten
(1) Die Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten erhalten mit In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes die Rechtsstellung nach dem genannten Gesetz. Endet ihre Amtszeit vor der Bestimmung von Nachfolgerinnen oder Nachfolgern nach dem in Satz 1 genannten Gesetz, führen sie ihre Ämter bis zum Amtsantritt der Nachfolgerinnen oder Nachfolger fort.
(2) Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sind innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes neu zu wählen. Mit ihrem Amtsantritt enden noch laufende Amtsperioden vorhandener Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 119 - 131, ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen/§§ 119 - 124, Erster Abschnitt - Personal- und mitgliedschaftsrechtliche Bestimmungen/
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