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Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Zweiter Abschnitt – Wahl- und Organisationsbestimmungen
§ 125 HmbHG – Hochschulräte und Hochschulsenate
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes sind erstmals die Hochschulräte nach § 84 zu bestimmen und zu wählen.
(2) Die Hochschulsenate sind erstmals im Sommersemester 2004 nach den Bestimmungen des Hochschulmodernisierungsgesetzes neu zu wählen. Die bestehenden Hochschulsenate erhalten mit In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes die Rechtsstellung nach dem genannten Gesetz; ihre Amtszeit endet mit dem Beginn der Amtszeiten der nach Satz 1 neu gewählten Hochschulsenate. Die bestehenden Hochschulsenate beschließen so rechtzeitig Grundordnungsregelungen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 und § 85 Absatz 3 Satz 4, dass diese rechtzeitig vor den Wahlen nach Satz 1 und nach § 124 Absatz 2 Satz 1 in Kraft treten können.
(3) Bis zur ersten Bestimmung und Wahl von Hochschulräten nach Absatz 1 richtet sich das Verfahren zur Aufstellung der Wirtschaftspläne nach § 84 Absatz 1 Nummer 5 und § 109 dieses Gesetzes in seiner bis zum 14. Mai 2003 geltenden Fassung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 119 - 131, ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen/§§ 125 - 126b, Zweiter Abschnitt - Wahl- und Organisationsbestimmungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170413,126
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