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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 90 - 98, Vierter Teil - Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides/
Dokument
§ 97 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Vierter Teil – Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides
§ 97 BremLWO – Feststellungen des Urnenwahlvorstandes
Für die Feststellungen des Urnenwahlvorstandes, die Anfertigung der Niederschrift, das Verpacken der Unterlagen sowie die Übergabe an die Gemeindebehörde gilt § 86 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 90 - 98, Vierter Teil - Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides/
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